Dörpmund, Johann <u>Heinrich</u> Georg / Tönnjes, Johanne Marie <u>Christine</u> (F11923 )

Familie: Dörpmund, Johann Heinrich Georg / Tönnjes, Johanne Marie Christine (F11923 )

verh. 19 Sep 1824

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  • Vater | männlich
    Dörpmund, Johann Heinrich Georg

    Geboren  8 Okt 1799  Deinsen Suche alle Personen mit Ereignissen an diesem Ort
    Gestorben  19 Sep 1869  Deinsen Suche alle Personen mit Ereignissen an diesem Ort
    Begraben     
    Verheiratet  19 Sep 1824  [1]  Deinsen  [1] Suche alle Personen mit Ereignissen an diesem Ort
    Vater   
    Mutter   

    Mutter | weiblich
    Tönnjes, Johanne Marie Christine

    Geboren  15 Apr 1803  Deinsen Suche alle Personen mit Ereignissen an diesem Ort
    Gestorben  17 Mrz 1889  Deinsen Suche alle Personen mit Ereignissen an diesem Ort
    Begraben     
    Vater  Tönnjes, Johann Heinrich Anton | F1640 Familienblatt 
    Mutter  Vespermann, Maria Christine Dorothea Charlotte | F1640 Familienblatt 

  • Verbindung Beisse, Heinrich Friedrich Anton (Beziehung: Tante/Neffe) 

  • Fotos
    Hofstelle Nr. 4 in Deinsen ca 1910
    Hofstelle Nr. 4 in Deinsen ca 1910

    Dokumente
    Schenkungs- und Leibzuchtsvertrag von Heinrich Dörpmund / Friedrich Beisse aus Deinsen
    Schenkungs- und Leibzuchtsvertrag von Heinrich Dörpmund / Friedrich Beisse aus Deinsen
    Der Dienststempel ist zum Original …

    Abschrift zur Grundacte Nr. 1 zu Deinsen, Art. Nr. 4.

    Zwischen dem Vollmeier Heinrich Dörpmund und dessen Ehefrau Christine geb. Tönnies zu Deinsen, als Schenkgeber zum einen und deren Neffen Friedrich Beisse daselbst bereits volljährig, als Schenknehmer, und anderen Theile, ist folgender Schenkungs- und Leibzüchter-Contract verabredet und geschlossen worden:

    S. 1.
    Der Vollmeier Heinrich Dörpmund und dessen Ehefrau schenken hiermit ihrem Neffen Friedrich Beisse, da ihre Ehe kinderlos verblieben, ihren zu Deinsen habe No. 4 als belegenen Vollmeierhof nebst allen Zubehörungen, Rechten und Gerechtigkeiten, nicht minder das sämmtliche vorhandene Haus-, Hof-, Garten-, Feld- und Vieh-Inventar, und zwar von Jacobi 1866 an zu seinem vollen Eigenthume, jedoch unter den nachstehenden Bedingungen und Verpflichtungen:

    S. 2.
    Der Schenknehmer ist verpflichtet 3 Monate nach seiner Verheirathung , spätestens aber, falls er sich auch nicht verheirathen sollte, bis zum Schluss des Jahres 1866 den Schenkgebern oder an deren Erben bar die Summe von 6000 (Thaler) courant, buchstäblich
    - sechstausend Thaler courant –
    zu zahlen, und außerdem denselben von dem Vollmeierhofe und Zubehörungen folgende Leibzucht zu granstiren:

    a) den Räumen:
    die Stube oben, nebst der angrenzenden Schlafkammer, außerdem die Kammer oben nach südwest belegen, ferner den Boden nach Süden oben im Hause und beim Schlachten den Mitgebrauch der unteren Küche und die dazu erforderlichen Küchengeräthe.
    Im Kellerraum die Erste rechts nach der Diele südwestlich, auch den nöthigen Raum auf der Rauchkammer, sowie dem nöthigen Raum auf dem Vorplatze oben für einen Küchenschrank.
    b) zu reinem Korn jährlich um Martini zu liefern:
    Sechs Malter Rocken à ht (Himpten) 47 (Pfund)
    Zwei Malter Weizen à ht. 50 (Pfund)
    Zwölf Malter Hafer á ht 28 (Pfund)
    c) jährlich fünf Malter Esskartoffeln und von allem Obste sowohl grünem als getrocknetem den 3t Theil,
    d) jährlich ein fettes Schwein im Gewicht 250 (Pfund) um Weihnachten zu liefern und zwei lebendige fette Gänse um Martini,
    e) wöchentlich 2 (Pfund) ungesalzene Butter und täglich 1 Quartier Milch,
    f) jährlich 3 Schock Eier und zwar zu Ostern, Johanni und Michaelis je ein Schock und ein Schorl Käse,
    g) jährlich 10 (Pfund) Saatoel, 3 (Pfund) Wolle und 70 (Pfund) geribbeten Flachs auf Anfordern der Leibzüchter.
    h) zu Gartenland im Garten beim Hause das Stück am Wege nach der Südseite, welche jährlich gehörig von der Miststelle des Hausherren von diesem zu düngen ist,
    i) das Mahlkorn hin nach der Mühle zu bringen und wieder zu holen und das Brot frei zu backen,
    j)
    k) reine Wäsche, es mag Striemen haben, nachher er will, und das Leinen mit zu büken und zu bleichen.
    l) Bettmachen, Stube und Kammer, sowie das Schuhzeug zu reinigen,
    m) freies Buchen Brennholz in Splittern, welches vom Hausherrn in die obere Etage zu transportiren ist, wogegen demselben das Leibzuchtsholz anheim fällt,
    n) auf Verlangen frisches Wasser dahin zu bringen
    o) freie Ausfuhr.

    Diese Leibzucht soll beim Ableben des einen oder anderen Leibzüchters unverändert bleiben, und soll es den Leibzüchtern in Willkühr stehen, dieselbe zu verzehren, wo sie wollen.
    Der erstversterbende Leibzüchter wird vom überlebenden Leibzüchter begraben, der letztversterbende dagegen vom Stellbesitzer, wogegen derselbe die als dann fällig gewesen und noch nicht geforderte Leibzucht nicht zu granstiren hat.

    S. 4.
    Diejenigen Haushalts- und Küchengeräthe, welche die Leibzüchter zu ihren alleinigen Gebrauch mit auf die Leibzucht nehmen, sind von der Schenkung ausgeschlossen und behalten sich dieselben darüber, sowie über den sonstigen Nachlass freie Disposition bevor.

    S. 5.
    Womit dieser Schenkungs- und Leibzuchts-Contrakt geschlossen, nach nochmaliger Vorlesung von den Contrahenten genehmigt und zum Zeichen dessen von denselben eigenhändig unterschrieben, resp. unterkreuzt worden ist.

    So geschehen Lauenstein den 9. Juni 1865,
    H. Dörpmund
    Handzeichen XXX der Ehefrau Dörpmund.
    Friedrich Beisse



    …Amtsgericht Coppenbrügge, Abtheilung Lauenstein 9 Juni 1865.

    Praef.
    Amtsrichter Hasenbalg,
    Juditor Wedemeyer.

    Freiwillig erschienen:
    1. Der Vollmeier Heinrich Dörpmund,
    2. dessen Ehefrau Christine geborene Tönnies,
    3. der Friedrich Beisse,
    sämtlich zu Deinsen und baten um gerichtliche Verlautbarung des vorstehenden Schenkungs- und Leibzuchtsvertrages, unter Hinzufügung jedoch nachstehender Berichtigungen: nämlich ad S.3. des vorstehenden Vertrages, das die von dem Schenknehmer zu granstirenden 6000 (Taler) auch dann voll auszuzahlen seien, wenn nach nur einer der Schenkgeber zur Zeit der Fälligkeit am Leben sei, und ferner ad S.5, dass … in Gemäßheit der in gedachten 5. aufgestellten Bestimmungen der Hof wieder an die Schenker zurückfalle, von diesen auch die von den fraglichen 6000 (Thaler) etwar schon gezahlten Beträge, an die Erben des Beschenkten wiederum zurückzuzahlen seien.

    Conjurenten ist sodann der überreichte Vertrag nebst den protocollarischen Zusätzen vorgelesen und erklärten dieselben hierauf, dass dies ihr Wille sei.
    Vorgelesen und genehmigt, ist Conjurenten eröffnet, dass zur Gültigkeit des vorstehenden Vertrages amtliche Genehmigung erforderlich sei, und ist denselben geg..mittirt Ausfertigung dieser ihnen, Abschrift aber zur Erwirkung der amtlichen Genehmigung dem hiesigen Amte zukommen zu lassen.

    Zur Beglaubigung:
    gez. Hasenbalg, Wedemeyer

    Vorstehende Abschrift stimmt mit der mir vorliegenden Ausfertigung überein.

    Siegel des K.-Preuss. Amtsgerichts Coppenbrügge

    Gefreese Artuor , Gerichtsschreiber des Kgl. Amtsgerichts Coppenbrügge, Abth. zu Lauenstein.

  • Quellen 
    1. [S23] KB Deinsen, 1824 #1, 19 Sep 1824.
      Der angehende Vollmeyer Johann Heinrich Georg Dörpmund Junggesell allhier, des hier verstorbenen Vollmeyers Johann Heinrich Dorpmund und der Friedrike Dorothee Elisabeth Ahrens ehelicher Sohn und Jungfer Johanne Marie Christine Tönjes allhier, des hiesigen Vollmeyers Johann Heinrich Anton Tönjes und der Marie Christine Vespermann eheliche Tochter, wurden d. 13 und 14 p. Tr. den 12ten und 19ten Sept proclamirt und am letzten Tage copulirt.